Ein kleines Gedankenexperiment:
Stellen Sie sich vor, Sie sind auf der Arbeit und Ihnen fällt ein, dass eine gute Freundin heute Geburtstag hat, Sie dies jedoch mal wieder verschwitzt haben. Also setzen Sie sich anschließend in Ihr Auto und fahren zum nächstgelegenen Schreibwarenladen, betreten das Geschäft, lassen sich womöglich noch beraten und suchen sich schließlich eine Karte mit einem schönen Motiv aus. Im Normalfall sollte nun jeder bereit sein, dafür auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Stellen Sie sich die gleiche Situation nun erneut vor, Sie beschließen jedoch, dass ein schönes Bild und ein netter Gruß auf die Facebook-Pinnwand ausreicht, um Geburtstagsgrüße zu übermitteln. Nun fragen Sie sich einmal selber: Suchen Sie sich einfach irgendwo ein Bild zum posten oder kaufen Sie eines? Warum fällt es uns im Laden so viel einfacher das Motiv auf der Karte zu bezahlen? Wenn wir uns im Internet bewegen, denken wir uns oft nichts bei unseren Aktionen. Es gibt ja auch niemanden, der uns direkt über die Schulter schaut und womöglich maßregelt, niemanden, der unser Gewissen anspricht. Wer das Blumengeschäft verlässt ohne zu bezahlen, läuft Gefahr dafür belangt zu werden, da sowohl der Verkäufer, als auch andere Kunden einen sehen und vor allem wiedererkennen können. In der Anonymität der eigenen vier Wände gibt es dieses Gefühl des „Auf-die-Finger-Schauens“ nicht, man muss sich vor niemanden rechtfertigen.
Was Du nicht willst, das man dir tu’, das füg’ auch keinem anderen zu

Urheberrecht
- der Urheber hat die Bestimmungsgewalt darüber, wie und zu welchen Konditionen sein Werk verwendet werden darf
- das Urheberrecht gilt bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers
- im deutschen Recht gelten außerdem sogenannte Schrankenbestimmungen: der Urheber muss u.a. dulden, …
- … dass sein Werk teilweise im Unterricht genutzt wird
- … dass es für private Zwecke genutzt wird
- … dass das Werk dem Allgemeinwohl dienen und zugänglich sein soll
- das Urheberrecht schützt allerdings nur das Werk als Ganzes, nicht aber einzelne Inhalte oder Ideen an sich
Die verschiedenen Medien
Texte
Übernimmt man Passagen (gleicher Wortlaut) aus dem Text eines anderen Autors in ein eigenes Werk, müssen diese als Zitate ausgewiesen werden. Urheberrechtlich geschützt ist allerdings nur der genaue Wortlaut, nicht seinen Inhalt. Dennoch darf die Idee eines Autors nicht einfach so „gestohlen“ und ein solcher Text als Plagiat betitelt werden. Ausnahme: Tatsachen wie z. B. geschichtliche Hintergründe. Sie gelten als Allgemeingut (deutsches Urheberrecht)!
Musik/Filme
Um z.B. eine Passage eines Musikstückes in ein anderes einzubauen, muss dies vom Urheber zuvor genehmigt worden sein(auch wenn sie nur 5 Sekunden lang ist). Aber: es ist erlaubt von legal erworbenen Musikstücken für private Zwecke (d. h. als Sicherheitskopie oder für Freunde, etc.) Kopien anzufertigen! Dasselbe gilt für Filme!(sofern diese nicht kopiergeschützt sind; diesen zu knacken ist natürlich nicht erlaubt).

Fotos
Der Fotograph hat immer ein Schutzrecht auf sein Foto, möchte man das Foto auf seiner Webseite verwenden, braucht man eine Genehmigung. Die Ausnahme hierbei bilden sogenannte Stock-Photos. Dies sind Bilder ohne Urheberrechtsschutz und können dementsprechend auch ohne Genehmigung verwendet werden. Um Bilderklau vorzubeugen, gehen viele Fotografen dazu über, Ihre Bilder durch Wasserzeichen zu schützen.
Vorsicht bei Facebook-Posts!
Durch das Posten eines privaten Fotos wird Facebook keine Genehmigung erteilt, das Bild für andere Zwecke zu verwenden oder Dritten die Nutzung zu erlauben. Das Recht auf Anerkennung der eigenen Urheberrechte ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht und nach deutschem Recht nicht übertragbar. Facebook räumt sich jedoch vergleichbare Rechte in Form von Lizenzübertragungen an geposteten Fotos und Videos ein. Deren rechtliche Wirksamkeit ist jedoch weiterhin fraglich. Vorsicht bei Posts und ein sensibilisierter Umgang mit eben diesen ist jedoch in jedem Fall weiterhin geboten. Angenommen, Facebook würde eines Ihrer Bilder von der letzten großen Geburtstagsparty an ein Unternehmen in China „weitergeben“ und diesem Nutzungsrechte einräumen. Würde dieses Unternehmen nun Ihr Bild verwenden, Ihr Gesicht auf dem Werbebanner für ein Bordell, ein Abführmittel oder für was auch immer abbilden- wäre Ihnen das recht??? Sie könnten nach geltendem Recht sicherlich gegen Facebook vorgehen, da sie weiterhin Urheber des Bildes sind und außerdem weitere Persönlichkeitsrechte verletzt werden.Aber: Sie müssten erst einmal herausfinden, dass Sie jetzt ein Werbestar in China sind und sich dann durch die von Facebook ausgenutzte Grauzone durchklagen. Genauso kann man natürlich auch gegen Sie vorgehen, sollten umgekehrt Sie ein Bild verwenden (bsp. für die Webseite Ihrer Firma- selbstverständlich auch, wenn diese eine seriöse Branche bedient), dessen Urheber Sie nicht sind.